Verkehrsteuern (e-bog) af Wallis, Hugo von
Wallis, Hugo von (forfatter)

Verkehrsteuern e-bog

337,32 DKK (inkl. moms 421,65 DKK)
In Übereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Besitz-und Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Bei den Besitzsteuern unterscheidet man die Personen­ steuern und die Realsteuern. Zu den Personensteuern zählen die Einkommen-, Körperschaft-und die Vermögensteuer. Zu den Real­ steuern gehören die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Bei den Verkehrsteuern sind...
E-bog 337,32 DKK
Forfattere Wallis, Hugo von (forfatter)
Forlag Gabler Verlag
Udgivet 11 november 2013
Genrer Interdisciplinary studies
Sprog German
Format pdf
Beskyttelse LCP
ISBN 9783663129547
In Übereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Besitz-und Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Bei den Besitzsteuern unterscheidet man die Personen­ steuern und die Realsteuern. Zu den Personensteuern zählen die Einkommen-, Körperschaft-und die Vermögensteuer. Zu den Real­ steuern gehören die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Bei den Verkehrsteuern sind zu nennen die Umsatzsteuer, die Grunderwerb-, Kapitalverkehr-, Kraftfahrzeug-, Versicherung-, Feuerschutz -, Beförderung-, Rennwett- und Lotteriesteuer und die Wechsel­ steuer. Die Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Bedarfsgüter, wie z. B. Bier, Tabak, Zucker u. a. Außer diesen genannten Steuern erheben die Gemeinden noch einige kleinere, wie z. B. die Getränke- oder die Vergnügungsteuer. Zölle werden vom Bund bei der Ein-, Aus-oder Durchfuhr von Waren erhoben. Das allgemeine Steuerrecht (Reichsabgabenordnung und Bewer­ tungs.flesetz) ist in besonderen Lose-Blatt-Ausgaben dargestellt, ebenso die Besitzsteuern und die Hauptverkehrsteuer, die Umsatz­ steuer. Es lag nahe, die übrigen Verkehrsteuern in einem Buch zusammengefaßt darzustellen, da sie in der Form des Grundrisses nicht so umfangreich sind, daß ihnen jeweils ein besonderes Buch gewidmet werden müßte. Der Charakter der hier noch mitbehandelten Erbschaftsteuer ist umstritten. Da die Erbschaftsteuerpflicht durch den Erbfall und den mit ihm ohne weiteres eintretenden Vermögensübergang aus­ gelöst wird, hat man die Erbschaftsteuer als durch einen Rechts­ vorgang begründet unter die Verkehrsteuern eingereiht. Die über­ wiegende Meinung dagegen betont, daß die Erbschaftsteuer grund­ sätzlich die durch einen Vermögensanfall eintretende Bereicherung des Erwerbers mit Steuern belegt, also das Vermögen bzw. einen Vermögensteil belastet, und daß ihre Berechnung wie die anderer Besitzsteuern nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes erfolgt.