Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB (e-bog) af Werhahn, Jurgen W.
Werhahn, Jurgen W. (forfatter)

Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB e-bog

322,59 DKK (inkl. moms 403,24 DKK)
Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin­ zuweisen, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein über den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste­ hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse ...
E-bog 322,59 DKK
Forfattere Werhahn, Jurgen W. (forfatter)
Forlag Gabler Verlag
Udgivet 21 november 2013
Genrer Law
Sprog German
Format pdf
Beskyttelse LCP
ISBN 9783663136484
Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin­ zuweisen, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein über den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste­ hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Ver­ schuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Sparkasse nur für grobes Verschul­ den und, wenn der Auftrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, beschränkt auf den Zinsausfall. " Erläu terungen 1. Die den Erfordernissen des Massenverkehrs Rechnung tragende Bestimmung der Nummer 7 AGB bezweckt den Ausschluß der Haftung für einen Verzugsschaden, der über den Betrag der einzuziehenden Forderungen und den durch Verzögerungen oder Fehlleitungen von Aufträgen entstandenen Zinsausfall hinausgeht. Ohne die hierdurch herbeigeführte Haftungsbeschränkung würde die Bank bei schuldhafter Verzögerung oder Fehlleitung eines Auftrags auch für weitergehende Schäden - beispielsweise also für einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn - haften. Nummer 7 enthält nach der höchst­ richterlichen Rechtsprechung indessen keine Freizeichnung von der Haftung für den Ver­ lust (oder die wesentliche Beeinträchtigung) einer einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, daß der Auftrag infolge der Fehlleitung eines Schecks unausführbar geworden war. 2.