Der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter e-bog
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Viele Jahre sind seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verstrichen. Lehre, Schrift tum und Rechtsprechung haben inzwischen zur Klärung zahlreicher Zweifelsfragen dieser umstrittenen Vorschrift beigetragen. Dem prak tischen kaufmännischen Leben ist das Ausgleichsrecht indessen bis heute weitgehend fremd geblieben. Die Parteien haben oft nur d...
E-bog
337,32 DKK
Forlag
Gabler Verlag
Udgivet
29 juli 2013
Genrer
Law
Sprog
German
Format
pdf
Beskyttelse
LCP
ISBN
9783663136149
Viele Jahre sind seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verstrichen. Lehre, Schrift tum und Rechtsprechung haben inzwischen zur Klärung zahlreicher Zweifelsfragen dieser umstrittenen Vorschrift beigetragen. Dem prak tischen kaufmännischen Leben ist das Ausgleichsrecht indessen bis heute weitgehend fremd geblieben. Die Parteien haben oft nur die verschwommene Vorstellung, es müsse bei Beendigung eines Handels vertreterverhältnisses unter Umständen eine "Entschädigung" gelei stet werden bzw. es sei auf jeden Fall eine solche zu fordern. Un kenntnis und falsche Beurteilung führen darum häufig zu Rechtsstrei tigkeiten, die bei vernünftiger und sachlicher Würdigung hätten ver mieden werden können. Prozesse bieten regelmäßig keinen wirtschaftlichen Weg zur Erledi gung von Ausgleichsansprüchen. Wie zudem häufig Gerichtsentschei dungen besonders in den unteren Instanzen auch in jüngster Ver gangenheit zeigen, kann es dabei zu unvorhergesehenen Überraschun gen für die Parteien kommen. Um so mehr sollten sich Unternehmer und Handelsvertreter um eine gütliche Einigung bemühen und einen vernünftigen Vergleich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vorziehen. Dazu müssen beide Parteien sich wenigstens in den Grund zügen über die Grundlagen und Grenzen der Bestimmungen des Aus gleichsrechts im klaren sein. Wenn diese Schrift dem Bemühen der wirtschaftlichen Praxis in dieser Richtung dienen kann, wird sie ihren Zweck erfüllen.