Zur Voraussage kommunaler Investitionsbedarfe e-bog
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1 Nach § 9 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967, BGBI I, S. 582, ist der Haushaltswirtschaft des Bundes eine mittelfristige Finanz planung zugrunde zu legen; nach § 14 des Gesetzes gilt das auch für die Bundesländer. Die erste Finanzplanung des Bundes wurde für die Periode 1967 bis 1971 aufgestellt; s. dazu Bun destagsdrucksache V 12065 v...
E-bog
337,32 DKK
Udgivet
9 marts 2013
Genrer
Law
Sprog
German
Format
pdf
Beskyttelse
LCP
ISBN
9783663054610
1 Nach § 9 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967, BGBI I, S. 582, ist der Haushaltswirtschaft des Bundes eine mittelfristige Finanz planung zugrunde zu legen; nach § 14 des Gesetzes gilt das auch für die Bundesländer. Die erste Finanzplanung des Bundes wurde für die Periode 1967 bis 1971 aufgestellt; s. dazu Bun destagsdrucksache V 12065 vom 11. 8. 1967. Die Arbeit beschäftigt sich im weiteren nur mit den Gemeinden; auch soweit von »kommunal« gesprochen wird, sind daher in der Regel lediglich die Gemeinden, nicht aber die Gemeinde verbände gemeint. 3 Nach einer Umfrage des Deutschen Städte tages hatten bereits 1967 insgesamt 53 Städte einen Finanzplan vorgelegt (Reformen für die Städte von morgen. Freie Bürger - Moderne Verwal tung - Gesunde Finanzen. Neue Schriften des Deutschen Städtetages, H. 22, Köln 1967, S. 103). Der Städtetag kam dann allerdings zu dem Ergebnis, »daß die Finanzplanung in den Städten in vielfältiger Variation anzutreffen ist, von der Aufstellung einfacher Investitions zusammenstellungen über die Erarbeitung von Investitionsplänen und Finanzierungsvorschlä gen bis hin zu einer umfassenden Planung, in der die Ergebnisse der Vorausschau der Entwick lung des ordentlichen Haushalts mit den Ergebnissen umfassender Investitionsbedarfsermittlun gen in einem ,Finanz- und Investitionsplan' abgestimmt werden«. (Deutscher Städtetag, 14. Hauptversammlung vom 21. -23. 6. 1967 in Bremen, Arbeitskreis I: Finanzreform - Finanz planung, Arbeitsunterlage B, Mittelfristige Finanzplanung, S. 3.