Kreditwesengesetz e-bog
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Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche E...
E-bog
337,32 DKK
Forlag
Gabler Verlag
Udgivet
13 marts 2013
Genrer
Probability and statistics
Sprog
German
Format
pdf
Beskyttelse
LCP
ISBN
9783663026440
Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.